Um einerseits den Wünschen nach einer individuellen Grabgestaltung zu entsprechen, andererseits aber auch ein harmonisches Gesamterscheinungsbild der Friedhöfe zu gewährleisten, existieren für den Friedhof Gestaltungsrichtlinien, die sich je nach Quartier oder Grabart unterscheiden können. Allgemeine Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Punkt Grabgestaltung. Die detaillierten Richtlinien finden Sie in dem folgenden Text. Rechtliche Grundlagen zur Nutzung des Friedhofes sind in der Friedhofssatzung geregelt, die Sie auf der Hauptseite der Evangelischen Friedhöfe Altona unter dem Menüpunkt Service einsehen können.
Gestaltungsvorschrift 1:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für alle Bereiche des Friedhofes Holstenkamp, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt (= allgemeine Gestaltungsvorschrift).
Gestaltung der Grabstätte
| Zwischen den Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung Hecken gesetzt.
| Sofern Hecken innerhalb der Grabstätte gepflanzt werden, sollen diese eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
| Es sind nur Trittplatten in der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ausführung zu verwenden. Ferner können Trittplatten zugelassen werden, die im Material dem Grabmal entsprechen oder mit diesem harmonieren.
| Die Einfassung der Grabstätte zum Weg hin hat mit den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Steinkanten zu erfolgen
| Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden Kunststoffen oder ähnlichem ist nicht zulässig.
| Grabstätten dürfen keine Abdeckung aus Kies, Splitt oder ähnlichem erhalten. Ferner ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen unzulässig.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Je Grabstätte ist nur ein aufrechtes Grabmal zulässig. Die Mindeststärke beträgt 12 cm.
| Alternativ oder ergänzend zu einem aufrechten Grabmal können Kissensteine (Beilieger) gesetzt werden. Der Versiegelungsgrad der Grabstätte darf dabei 50 % nicht überschreiten.
Größe:
| Bei einstelligen Grabstätten: 0,3 bis 0,7 m2
| Bei zweistelligen Grabstätten: 0,5 bis 1,4 m2
| Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten: Größe mindestens 0,7 m2. Die Proportionen des Grabmales sollen der Grabstätte angemessen sein.
| Die Kantenlängen der Beilieger müssen zwischen 70 cm und 35 cm betragen.
| Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 20 cm bis zur Grenze der Grabstätte verbleiben.
Material:
Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
| Naturstein
| Schmiedeeisen
| Bronze
In Ausnahmefällen können Grabmale aus Holz zugelassen werden, sofern diese handwerklich gefertigt und von künstlerischem Wert sind.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Ausnahmen:
Für Grabmale von besonderem künstlerischen Wert können Ausnahmen von den genannten Vorschriften erlassen werden.
Gestaltungsvorschrift 2:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für den Bereich H
Gestaltung der Grabstätte
| Zwischen den Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung Abpflanzungen gesetzt (Rahmenpflanzung).
| Hecken sind als Abpflanzung nicht zulässig.
| Innerhalb der Grabstätte können Hecken gepflanzt werden, sofern diese eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
| Es sind nur Trittplatten in der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ausführung zu verwenden. Ferner können Trittplatten zugelassen werden, die im Material dem Grabmal entsprechen oder mit diesem harmonieren.
| Die Einfassung der Grabstätte zum Weg hin hat mit den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Steinkanten zu erfolgen
| Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden Kunststoffen oder ähnlichem ist nicht zulässig.
| Grabstätten dürfen keine Abdeckung aus Kies, Splitt oder ähnlichem erhalten. Ferner ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen unzulässig.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Je Grabstätte ist nur ein aufrechtes Grabmal zulässig. Die Mindeststärke beträgt 12 cm.
| Alternativ oder ergänzend zu einem aufrechten Grabmal können Kissensteine (Beilieger) gesetzt werden. Der Versiegelungsgrad der Grabstätte darf dabei 50 % nicht überschreiten.
Größe:
| Bei einstelligen Grabstätten: 0,3 bis 0,7 m2
| Bei zweistelligen Grabstätten: 0,5 bis 1,4 m2
| Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten: Größe mindestens 0,7 m2. Die Proportionen des Grabmales sollen der Grabstätte angemessen sein.
| Die Kantenlängen der Beilieger müssen zwischen 70 cm und 35 cm betragen.
| Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 20 cm bis zur Grenze der Grabstätte verbleiben.
Material:
Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
| Naturstein
| Schmiedeeisen
| Bronze
In Ausnahmefällen können Grabmale aus Holz zugelassen werden, sofern diese handwerklich gefertigt und von künstlerischem Wert sind.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Ausnahmen:
Für Grabmale von besonderem künstlerischen Wert können Ausnahmen von den genannten Vorschriften erlassen werden.
Gestaltungsvorschrift 3:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für den Bereich JR (Urnengräber in Rasenlage)
Gestaltung der Grabstätte
| Die Gestaltung des Grabfeldes mit allen Grabstätten sowie die Pflege obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
| Die Grabstätte wird in Rasenlage angelegt.
| Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht möglich.
| Kränze, Blumen o.ä. dürfen nur an der Ablagestelle abgelegt werden.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Als Grabmal sind nur Kissensteine zugelassen.
| Die Kissensteine müssen eine ebene Oberfläche aufweisen.
| Die Kissensteine werden in die Erde eingelassen, so dass die Oberkante des Steines mit der Erdoberfläche abschließt.
Größe:
| Die Kantenlängen dürfen maximal 50 cm (Breite) x 40 cm (Tiefe) betragen.
Material:
| Als Material ist jeder Naturstein zugelassen
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Gestaltungsvorschrift 4:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für alle Urnenwahlgrabstätten mit Pflanzbeet (JU)
Gestaltung der Grabstätte
| Zu den benachbarten Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung keine Abpflanzungen gesetzt.
| Hecken, die innerhalb der Grabstätte oder als Einfassung gepflanzt werden, dürfen eine Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
| Trittplatten sind nicht zulässig
| Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden Kunststoffen oder ähnlichem ist nicht zulässig.
| Sofern eine Abgrenzung zum Weg hin vorgesehen ist, so hat diese mit den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Steinkanten zu erfolgen
| Auf Grabstätten ist die Verwendung von Kies, Splitt, Mulch oder ähnlichem nicht zulässig. Ferner ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen nicht gestattet.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Als Grabmal ist entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig.
| Die Entscheidung über die Art des Grabmals hat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstätte zu erfolgen. Spätere Änderungen sind nicht möglich.
Größe:
| Bei aufrechten Grabmalen: Höhe 80 bis 90 cm, Breite bis 40 cm, Stärke mind. 12 cm.
| Bei liegenden Grabmalen (Kissensteinen): Tiefe: 30 bis 40 cm, Breite: 30 bis 50 cm, Stärke mind. 10 cm.
Material:
| Als Materialien ist jeder Naturstein zugelassen
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Gestaltungsvorschrift 5:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für das Kolumbarium.
Gestaltung der Grabstätte
| Die Gestaltung des Raumes obliegt allein der Friedhofsabteilung.
| Montage und Demontage der Verschlussplatte fallen ebenfalls ausschließlich in die Zuständigkeit der Friedhofsabteilung.
| Wird eine Verschlussplatte aus Glas gewählt, so ist die Verwendung einer Überurne vorgeschrieben.
| Eine Beigabe in die Urnenkammer ist möglich, unterliegt aber einem Genehmigungsvorbehalt durch die Friedhofsabteilung. Die Beigabe hat zum Zeitpunkt der Beisetzung oder bei der Anbringung einer beschrifteten Verschlussplatte zu erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist diese Maßnahme kostenpflichtig.
| Die Ablage von Kränzen und Blumen im Raum ist nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, bei der Friedhofsabteilung eine kleine Vase für die Aufnahme von Schnittblumen zu erwerben. Diese wird an der unteren rechten Verschraubung der Verschlussplatte montiert.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Die Urnenkammer ist mit einer der von der Friedhofabteilung vorgeschriebenen Verschlussplatten zu versehen. Die Kosten für die Verschlussplatte sind in der Nutzungsgebühr für das Kolumbarium enthalten.
Bearbeitung:
| Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
| Die Kosten für die Beschriftung der Verschlussplatte gehen zu Lasten des Nutzers.
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